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Satzung der Sachsen-Anhaltischen Krebsgesellschaft e.V. §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr der Gesellschaft (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Halle an der Saale. (3) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. §2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit (1) Zweck und Aufgaben der Gesellschaft in der Krebsbekämpfung sind insbesondere:
(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung oder Aushebung der Sachsen-Anhaltischen Krebsgesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Sachsen-Anhaltischen Krebsgesellschaft der Deutschen Krebsgesellschaft e.V., Straße des 17. Juni 106-108, 10623 Berlin zum Zwecke der Krebsbekämpfung gestiftet. §3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische
Personen sein. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein,
die sich um die Ziele und Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht
haben. (3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn
(5) Vor Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand muss binnen eines Monats nach fristgemäßer Einhaltung der Berufung eine Mitgliederversammlung einberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Der Vorstand setzt das betreffende Mitglied durch eingeschriebenen Brief von dem Ausschluss in Kenntnis. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind über die Arbeiten der Krebsgesellschaft regelmäßig einmal im Jahr schriftlich zu informieren. (2) Die Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Krebsgesellschaft und im Interesse der Krebsgesellschaft die ordnungsgemäß erlassenen Ordnungen zu beachten. §5 Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse (1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Ehrenmitgliedschaft
verpflichtetet nicht zur Beitragszahlung. (2) Die Gesellschaft kann private und öffentliche Zuschüsse (bzw. Zuwendungen) für die Durchführung ihrer Zwecke und Aufgaben in Empfang nehmen. Über die Verwendung von Zuschüssen hat sie nach Maßgabe der dafür bestehenden Richtlinien Rechnung zu legen. §6 Organe der Gesellschaft (1) Organe der Gesellschaft sind:
(2) Der Vorstand kann nach Bedarf beratende Ausschüsse oder Arbeitskreise (z.B. für medizinische Fragen) bilden und ihre Vorsitzenden bestimmen. Die Mitglieder in diesen Ausschüssen und Arbeitskreisen werden vom Vorstand bestätigt. §7 Mitgliederversammlung (1) Im Geschäftsjahr hat mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung der Gesellschaft stattzufinden. (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt und werden vom Vorstand einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Dinge der Gesellschaft, ihre Zwecksetzung oder die allgemeine Vereinspolitik betreffenden grundsätzlichen Fragen sofern nicht der Vorstand hierfür zuständig ist. Dies umfasst insbesondere
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben aber Rederecht. §8 Einberufung der Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. §9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Hierbei hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder mit einem höheren Beitrag als 1.500,00 € erhalten für jede angefangene weitere 1.500,00 € Beitragsleistung eine zusätzliche Stimme. Das einzelne Mitglied kann jedoch nicht über mehr als 30 % der Stimmen in der Mitgliederversammlung verfügen. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 vom Hundert sämtlicher Mitglieder oder zwei Gründungsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (3) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Inhalt der gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem von ihm ernannten Protokollführer zu unterzeichnen. §10 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich aus mindestens sieben und höchstens zwölf Mitgliedern zusammen. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und ein weiteres vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außer-gerichtlich durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und das weitere vertretungs-berechtigte Vorstandsmitglied vertreten. Die Gesellschaft wird durch zwei dieser vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. §11 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung obliegen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in der Vorstandssitzung, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 3 Wochen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Für die Beschlussfassung des Vorstandes genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung, die Stimme seines Stellvertreters. §12 Beirat (1) Der Beirat berät die Mitgliederversammlung und den Vorstand insbesondere in bezug auf die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der Gesellschaft. Er umfasst eine unbegrenzte Anzahl von natürlichen oder juristischen Personen. (2) Der/die Vorsitzende des Beirates wird vom Vorstand ernannt. Er/sie nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. §13 Ehrenvorsitzende (1) Ehrenvorsitzende werden vom Vorstand ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit. (2) Der oder die Ehrenvorsitzende(n) nehmen beratend an Vorstandssitzungen und Mitglieder-versammlungen teil. Bei Vorstandssitzungen haben sie kein Stimmrecht. §14 Geschäftsstelle Die Gesellschaft unterhält ihre Geschäftsstelle in Halle an der Saale. §15 Auflösung der Gesellschaft (1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen, mindestens aber 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und das weitere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert. Beitragsordnung der Sachsen-Anhaltischen Krebsgesellschaft e. V. Gem. §5 Abs. 1 der Satzung der Sachsen-Anhaltischen Krebsgesellschaft e. V. vom 29.11.2007 erlässt die Mitgliederversammlung nachfolgende Vereinsordnung über die Erhebung von Beiträgen von Vereinsmitgliedern (Beitragsordnung). § 1 Grundsatz Besondere Umlagen oder Sonderbeiträge, außer den in §2 bezeichneten, werden von den Mitgliedern im übrigen nicht erhoben. Die Beiträge dienen ausschließlich der Erfüllung der nachfolgend bezeichneten Zwecke, insbesondere der Deckung des allgemeinen Geschäftsbedarfs (Verwaltungsaufwand) des Vereins. § 2 Beitragspflicht Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder von der Beitragspflicht
befreit werden (z. B. Tumorzentren). Die Ehrenmitgliedschaft verpflichtet nicht zur Beitragszahlung. § 3 Beitragsfestsetzung Verwaltungsaufwand in diesem Sinne ist insbesondere:
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich in Höhe von 550,- € (in Worten: fünfhundertfünfzig Euro) erhoben. Der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt mindestens 20,- € (in Worten: zwanzig Euro). § 4 Erhebung und Fälligkeit der Beiträge § 5 Beitragsstaffelung, Stundung und Erlass § 6 Inkrafttreten Stand 2007-11-29
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